KFZ-Versicherung | Vereinbarung über die Vertragsfreigabe bei Wechselkennzeichen

Seitens des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs wurde eine neue Version der Vereinbarung über die Vertragsfreigabe bei Wechselkennzeichen veröffentlicht.

In dem Dokument ist festgehalten, welcher Versicherer die KFZ-Haftpflichtversicherung behält bzw. übernimmt, wenn zu einer bestehenden Zulassung (Einzelzulassung oder Wechselkennzeichen) ein weiteres Fahrzeug eingeschlossen oder – bei einem Wechselkennzeichen – ein Fahrzeug ersetzt wird.
Bei einem derartigen Geschäftsfall behält bzw. übernimmt jener Versicherer die KFZ-Haftpflichtversicherung, bei dem der Vertrag für das Fahrzeug mit der höheren kW-Anzahl lt. Zulassungsbescheinigung besteht oder beantragt wurde. Bei Fahrzeugen mit gleicher kW-Anzahl oder bei Anhängern behält bzw. übernimmt die KFZ-Haftpflichtversicherung der Versicherer jenes Fahrzeuges, das zum späteren Zeitpunkt für den betreffenden Zulassungsbesitzer zugelassen wurde.

Mit der Neufassung des Dokuments wird inhaltlich klargestellt, dass
  • auch für Fahrzeuge mit Elektroantrieb die kW Anzahl (laut Zulassungsschein) maßgebend ist; 
  • bei Fahrzeugen mit Hybridantrieb die Motorleistung des Verbrennungsmotors in kW herangezogen wird.
Die neue Version gilt ab 01.05.2022.

Anlage: Vereinbarung über die Vertragsfreigabe bei Wechselkennzeichen 2022.pdf
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