Konjunkturpaket: Befreiung von der Grundbuchs- und Pfandrechteintragungsgebühr
Liebe Geschäftspartner:innen,
am 20. März 2024 wurde im Nationalrat die temporäre Befreiung von den Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch bei Erwerb von Wohnraum beschlossen (Siehe Info Justizministerium).
Unten angeführt finden Sie FAQs zu diesem Konjunkturpaket.
Da leider noch sehr viele Fragen offen sind, die im Detail an der Gesetzesauslegung liegen, bitten wir um Verständnis, dass diese zum aktuellen Zeitpunkt nicht beantwortet werden können.
Haben Sie noch Fragen? Richten Sie diese bitte schriftlich an unsere Finanzierungsexpert:innen unter finanzierung@wuestenrot.at
Fragen und Antworten:
- Wann entfallen in Zukunft die obigen Gebühren?
Wenn ein Antrag beim Grundbuchsgericht eingebracht wird (Eigentum oder Pfandrecht), dem ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde liegt:
- wobei das Rechtsgeschäft nach dem 31.3.2024 abgeschlossen wurde UND
- dessen Eintragung nach dem 30.6.2024, aber vor dem 1.7.2026, beim Grundbuchsgericht einlangt.
Derzeit (Ende März 2024) ist unklar, ob eine Gebührenbefreiung auch für Pfandrechtseintragungen gilt (Vertragsabschluss nach 31.3.2024 und Grundbuchseintragung nach dem 30.6.2024 vorausgesetzt), bei denen der Kunde bereits vor dem 31.3.2024 Eigentümer war.
Weiters ist fraglich, ob nach einer nicht gebührenbefreiten Eigentumseintragung (Schenkung, Erbschaft) eine gebührenbefreite Pfandrechtseintragung möglich ist.
- Wer ist anspruchsberechtigt?
Natürliche Personen, für die das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder die Eigentumswohnung der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient.
Nicht anspruchsberechtigt sind z.B. Personen, die eine Liegenschaft/Eigentumswohnung zur späteren Vermietung erwerben oder die diese Liegenschaft/Eigentumswohnung selbst nur als Ferien- oder Wochenendquartier nützen wollen.
- Wie wird das dringende Wohnbedürfnis nachgewiesen?
- Einerseits durch Meldung des Hauptwohnsitzes an dieser Adresse UND
- andererseits durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an der bisherigen Wohnstätte aufgegeben wurden.
Dieser Nachweis ist durch den bisherigen Quartiergeber zu erbringen oder mittels Nachweis, dass die bisherige Liegenschaft verkauft, für min. 5 Jahre vermietet oder sonst übertragen wurde.
- Binnen welcher Frist sind die Nachweise zu erbringen?
Der Eigentümer hat 5 Jahre Zeit, die Nachweise dem Grundbuchsgericht gegenüber zu erbringen.
- Trifft das Kreditinstitut auch eine Verpflichtung?
Ja, das Kreditinstitut muss als Pfandgläubiger für eine Gebührenbefreiung hinsichtlich des Pfandrechts bestätigen, dass der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb der Liegenschaft/Eigentumswohnung oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft aufgenommen wurde.
- Gibt es betragliche Grenzen für die Gebührenbefreiung?
Ja, die Befreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00. Für Beträge über dieser Grenze sind Gebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2 Mio. besteht keine Gebührenbefreiung.
- Kann die Gebührenbefreiung nachträglich wegfallen?
Ja, wenn innerhalb von 5 Jahren ab Antragstellung das Eigentumsrecht aufgegeben (z.B. durch Verkauf) wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt (z.B. Wechsel des Hauptwohnsitzes).
Die Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen.
- Wie sollen die Kunden informiert werden?
Es ist wichtig, die Kunden zu informieren, dass eine Gebührenbefreiung nur vorliegt, wenn alle obigen Punkte zusammen erfüllt und alle Nachweise rechtzeitig dem Gericht übersendet werden. Ist dies nicht der Fall, wird das Gericht die Gebühr nachträglich vorschreiben und ist diese von den Kunden zu bezahlen. Im Fall der Pfandrechteintragungsgebühr wird diese uns als Pfandgläubiger vorgeschrieben werden und wird aus dem Darlehenskonto angewiesen. Auch in allen Treuhandschreiben wird künftig über die mögliche Gebührenbefreiung informiert.
- Sind alle offenen Fragen zur Gebührenbefreiung geklärt?
Derzeit gibt es noch einige offene Fragen, die im Detail der Gesetzesauslegung liegen. Wir warten dazu noch auf Feedback der Interessenvertretungen.
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