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Update zum Thema "Befreiung von der Grundbuchs- und Pfandrechteintragungsgebühr“
Liebe Geschäftspartner:innen,
es konnten mittlerweile einige Fragen ergänzend zur Vertriebsinformation aus der KW 14 geklärt werden.
Zudem möchten wir über folgende wichtige Neuigkeiten informieren:
Eine Gebührenbefreiung ist möglich, wenn ein Antrag beim Grundbuchsgericht eingebracht wird (Eigentum oder Pfandrecht), dem ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde liegt:
- wobei das Rechtsgeschäft nach dem 31.3.2024 (es zählt das Datum der zweiten Unterschrift) abgeschlossen wurde UND
- dessen Eintragung nach dem 30.6.2024, aber vor dem 1.7.2026, beim Grundbuchsgericht einlangt.
Sowohl der Kaufvertrag für den Erwerb der Liegenschaft als auch der Pfandbestellungsvertrag darf erst nach dem 31.3.2024 geschlossen worden sein, wobei wiederum das Datum der Zweitunterfertigung gilt.
Generell ist die Eintragung eines Pfandrechts nur im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft begünstigt, wie etwa Kauf, Tausch, Erwerb im Zuge Scheidungsvergleich, Erwerb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren. Das heißt, dass der Erwerb im Wege einer Erbschaft oder Schenkung nicht gebührenbefreit ist. Bei einem Kauf muss die Höhe des Entgelts aber nicht unbedingt dem Wert der Liegenschaft entsprechen.
Vorgangsweise Gesucheinreichung:
Nur wenn bei dem Darlehensvertrag die oben genannten Kriterien für die Gebührenbefreiung zutreffen, wird von der Fachabteilung (FINE) eine Information an den Vermittler geschickt.
Diese Information/Brief benötigen wir von den Kunden unterschrieben zurück bzw. von den Kunden schriftlich per E-Mail bestätigt. Erst dann wird die Eintragung des Pfandrechtes ohne Gebührenbefreiung beantragt.
Wichtig:
Da uns jetzt bekannt ist, bei welchen Verwendungszwecken und Konstellationen die Gebührenbefreiung möglich ist, werden die in Evidenz liegenden Darlehensverträge von der Fachabteilung (FINE) erneut geprüft:
- Wenn die Gebührenbefreiung möglich ist, hält die Fachabteilung (FINE) die Gesucheinreichung weiterhin in Evidenz.
- Wenn die Befreiung definitiv nicht möglich ist, wird das Grundbuchsgesuch eingereicht. Der Vermittler wird vorab per E-Mail informiert, dass die Gebührenbefreiung nicht zutrifft. Die Kunden werden schriftlich mit der Bestätigung der Gesucheinreichung informiert, dass die Befreiung nicht möglich ist.
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WÜSTENROT GRUPPE
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Bausparkasse Wüstenrot AG
5020 Salzburg, Alpenstraße 70
FN: 319422 p
Landesgericht Salzburg
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Wüstenrot Versicherungs-AG
5020 Salzburg, Alpenstraße 70
FN: 34521 t
Landesgericht Salzburg
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Wüstenrot Bank AG
5033 Salzburg, Postfach 500
FN: 515033 b
Handelsgericht Wien
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